Aufsichtsbehörden
§ 31
(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird, obliegt die Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann in Fällen geringfügiger Bedeutung die Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau beauftragen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach Weisung und im Namen der Landesregierung durchzuführen, soweit dies wegen des Umfanges notwendiger Erhebungen an Ort und Stelle zweckmäßig erscheint.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise