D. Aufsicht über den Kurfonds
Zweck und Ziel der Aufsicht
§ 30
(1) Der Kurfonds steht unter der staatlichen Aufsicht des Landes.
(2) Die Aufsicht umfasst das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, dass der Kurfonds nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere nicht seinen Wirkungsbereich überschreitet, seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den im übertragenen Wirkungsbereich erteilten Weisungen entspricht.
(3) Die Aufsicht hat stets auf das Wohl des Kurfonds hinzuwirken und insbesondere darauf zu achten, dass der Kurfonds vor Nachteilen bewahrt bleibt.
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