Darlehen
§ 29
(1) Die Aufnahme von Darlehen ist dem Kurfonds nur für außerordentliche Erfordernisse gestattet, die nicht aus den laufenden Einnahmen oder auf andere Weise gedeckt werden können, wenn die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit seiner voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.
(2) Der Kurfonds darf Darlehen nur gewähren, wenn dafür ein besonderes Interesse des Kurfonds gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, dass für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist. Das Gleiche gilt für Bürgschaftsleistungen.
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