Rücklagen
§ 28
Soweit es die finanzielle Lage, insbesondere die Einnahmemöglichkeiten gestatten, soll der Kurfonds zur Vorsorge für künftige Erfordernisse Rücklagen anlegen, und zwar:
1. eine allgemeine Betriebsmittelrücklage in der Höhe des durchschnittlichen monatlichen Bruttopersonalaufwandes zur Sicherung der rechtzeitigen Leistungen fällig werdender Ausgaben des ordentlichen Haushaltes;
2. bestimmte Sonderrücklagen für Aufwendungen, die sonst aus Darlehen oder anderen außerordentlichen Einnahmen bestritten werden müssten.
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