Vermögen des Kurfonds
§ 26
(1) Das Vermögen des Kurfonds ist jenes Eigentum des Kurfonds, das nicht öffentliches Gut ist.
(2) Das Vermögen des Kurfonds ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Aus dem ertragsfähigen Vermögen ist ohne Beeinträchtigung des Stammes der größtmögliche dauernde Ertrag zu erzielen.
(3) Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie oder ihr Ertrag zur Erfüllung der Aufgaben des Kurfonds erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.
(4) Der Kurfonds darf nur solche Vermögensteile veräußern, die oder deren Erträge er zur Erfüllung seiner Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur ungeschmälerten Erhaltung des Vermögens des Kurfonds zu verwenden:
a) zur Schaffung zumindest gleichbeständiger neuer Vermögenswerte; dabei ist der Kurfonds verpflichtet, von den Personen, die daraus einen unmittelbaren Vorteil ziehen, eine diesem Vorteil entsprechende Gegenleistung zu fordern;
b) zur Rücklagenbildung;
c) zur außerordentlichen Tilgung von Darlehen.
(5) Das gesamte Sachanlagevermögen ist mit Ausnahme der geringfügigen Wirtschaftsgüter in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise