Finanzkontrollausschuss
§ 24
(1) Die im Abs 2 genannten Aufgaben sind vom Finanzkontrollausschuss des Tourismusverbandes Bad Hofgastein zu besorgen. Zu diesem Ausschuss können auch Sachverständige, jedoch nur mit beratender Stimme, zugezogen werden.
(2) Dem Finanzkontrollausschuss obliegen:
a) die Überwachung der laufenden Gebarung und Kassenführung;
b) die Vorprüfung des Jahresabschlusses des Tourismusverbandes.
(3) Das Ergebnis der Prüfungen ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist der Kurkommission vorzulegen, welche die erforderlichen Anordnungen zur Behebung allenfalls festgestellter Mängel zu treffen hat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise