Jahresabschluss
§ 23
(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorsitzende der Kurkommission den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erstellen. Erhebliche Abweichungen von den Ansätzen im Haushaltsplan sind zu begründen.
(2) Die Darstellung der Jahresbilanz und der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung hat nach dem Schema für eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen, wie es in der zu § 29 Abs 2 S.TG ergangenen Verordnung festgelegt ist.
(3) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr ist bis 31. Mai des Folgejahres zu erstellen und bis längstens Ende Juni dem Finanzkontrollausschuss zur Prüfung und Vorlage an die Kurkommission vorzulegen. § 22 Abs 1 zweiter bis vierter Satz findet sinngemäß Anwendung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise