Haushaltsplan
§ 22
(1) Der Vorsitzende der Kurkommission hat den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr bis Ende November zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Vor der Behandlung durch die Kurkommission ist der Haushaltsplan eine Woche in der Kurverwaltung zur Einsichtnahme durch die im Kurbezirk wohnhaften, zur Gemeindevertretung wahlberechtigten Personen aufzulegen. Jede solche Person kann während der Einsichtsfrist zum Entwurf des Haushaltsplans der Kurverwaltung ihre Anregungen und Einwendungen schriftlich bekannt geben. Solche Stellungnahmen sind in die Beratungen über den Haushaltsplan einzubeziehen.
(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so ist der Vorsitzende der Kurkommission und im Rahmen seiner Befugnisse ein Geschäftsführer nur zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, die sich für den Kurfonds aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben.
(3) Ein Nachtragsplan ist von der Kurkommission festzusetzen, wenn im Lauf des Haushaltsjahres
a) der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Erträge und Aufwendungen auch bei Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann oder
b) erhebliche Aufwendungen, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet werden müssen.
(4) Die Darstellung des Haushaltsplans hat nach dem Schema für eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen, wie es in der zu § 29 Abs 2 S.TG ergangenen Verordnung festgelegt ist, wobei den einzelnen Positionen die entsprechenden Zahlen des letzten genehmigten Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das laufende Jahr gegenüberzustellen sind.
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