C. Haushalts- und Rechnungswesen
Haushaltswirtschaft
§ 21
(1) Der Kurfonds ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2) Unbeschadet weiterreichender Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Kurfonds als Jahreswirtschaft alljährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einem Jahresabschluss nachzuweisen. Die Wirtschaftspläne der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Kurfonds bilden einen Bestandteil des Haushaltsplans.
(3) Als Haushaltsjahr des Kurfonds und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr.
(4) Die Abwicklung des Haushaltsplans ist laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern aufzuzeichnen. Die Kassen- und Rechnungsbücher sind nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung einzurichten, wobei für Betriebe gewerblicher Art auf die besonderen steuerrechtlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist. Wird die Besorgung der Aufzeichnungen an befugte Parteienvertreter übertragen, hat der Kurfonds selbst ein Kassenbuch zu führen, in dem täglich alle Bareinnahmen und Barausgaben einschließlich der Bankkontenbuchungen zu verzeichnen sind. Die Kassen- und Rechnungsbücher sowie die dazugehörigen Belege sind durch sieben Jahre gesichert aufzubewahren. Die Frist läuft vom Ende jenes Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung in die Bücher vorgenommen worden ist.
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