Entschädigung
§ 20
Die Funktion eines Mitgliedes der Kurkommission ist unentgeltlich auszuüben. Die Mitglieder der Kurkommission haben jedoch Anspruch auf Ersatz der von ihnen aus besonderem Anlass bei Besorgung der Angelegenheiten des Kurfonds erwachsenden notwendigen Auslagen.
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