Geschäftsordnung
§ 19
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Geschäftsordnung der Kurkommission zu enthalten. Die Geschäftsordnung ist nicht auf die Funktionsperiode der Kurkommission beschränkt.
(2) Die Erlassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Abänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Kurkommission.
(3) Die Geschäftsordnung und jede ihrer Abänderungen sind unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.
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