Niederschrift
§ 18
(1) Über die Sitzungen der Kurkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Aus der Niederschrift über Sitzungen, bei welchen nicht mit Stimmzetteln abgestimmt wurde, muss ersichtlich sein, mit den Stimmen welcher Mitglieder ein Beschluss zu Stande gekommen ist.
(3) Die von der Kurkommission genehmigten Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung aufzubewahren.
(5) Die Mitglieder der Kurkommission können in die Niederschriften bei der Kurverwaltung Einsicht nehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise