Abstimmung
§ 17
(1) Zu einem gültigen Beschluss der Kurkommission ist unbeschadet des § 10 Abs 2 und des § 19 Abs 2 die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Kurkommission (absolute Mehrheit) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Über Antrag wenigstens eines Drittels der anwesenden Mitglieder der Kurkommission hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Bei der Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Eine Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln ist in Angelegenheiten, in denen der Kurkommission übertragene behördliche Entscheidungen oder Verfügungen beschlossen werden, unzulässig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise