Beschlussfähigkeit
§ 16
(1) Die Kurkommission ist in allen Fällen beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.
(2) Sind zur Zeit der Beschlussfassung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Kurkommission anwesend, kann für denselben Verhandlungsgegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden, bei der die Kurkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Beschlussfassung Anwesenden beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung zu dieser Sitzung hinzuweisen.
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