Vorsitz und Sitzungspolizei
§ 15
(1) Den Vorsitz in der Kurkommission führt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Beschlüsse, welche in einer Sitzung gefasst werden, bei welcher dies nicht beachtet wird, sind rechtsunwirksam (nichtig).
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, zieht den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige mit beratender Stimme bei und handhabt die Sitzungspolizei.
(3) Mitgliedern der Kurkommission, die die Sitzung stören, kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung längstens für die Dauer dieser Sitzung das Wort entziehen.
(4) Im Fall der Öffentlichkeit einer Sitzung der Kurkommission kann der Vorsitzende Zuhörer, die die Ruhe stören, nach vorheriger Mahnung aus dem Zuhörerraum verweisen und nötigenfalls entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
(5) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.
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