Befangenheit
§ 13
(1) Ein Mitglied der Kurkommission hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungsraum zu verlassen:
a) in Sachen, an denen es selbst, der Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt ist;
b) in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, seiner Wahl- und Pflegekinder, seiner Mündel oder Pflegebefohlenen;
c) in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt ist oder war;
d) wenn sonstige, nur in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied der Kurkommission an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied der Kurkommission berufen ist.
(3) Ist die Kurkommission infolge Befangenheit der anwesenden Mitglieder beschlussunfähig, ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der erforderlichen Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen.
(4) Beschlüsse der Kurkommission, die unter Außerachtlassung des Abs 1 gefasst wurden, und die auf ihrer Grundlage ergangenen Bescheide sind rechtsunwirksam (nichtig), wenn der Beschluss ohne die Stimmen der befangenen Mitglieder nicht zu Stande gekommen wäre.
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