Verhinderung und Fernbleiben
§ 12
Ist ein Mitglied der Kurkommission an der Ausübung seiner Funktion voraussichtlich über drei Monate verhindert, hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher für die Dauer der Verhinderung das für das verhinderte Mitglied bestimmte Ersatzmitglied zur Vertretung einzuberufen hat.
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