Einberufung
§ 11
(1) Die Kurkommission tritt nach Notwendigkeit, wenigstens aber einmal in jedem Kalenderjahr zusammen. Die Kurkommission ist unverzüglich, spätestens jedoch für einen Tag binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenigstens einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird.
(2) Die Einberufung erfolgt, ausgenommen zur konstituierenden Sitzung, durch den Vorsitzenden.
(3) Die Einberufung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie den Mitgliedern der Kurkommission mindestens eine Woche vor der Sitzung zukommt. Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekannt zu geben.
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