B. Geschäftsführung der Kurkommission
Zusammensetzung
§ 10
(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus:
a) dem Bürgermeister der Gemeinde Bad Hofgastein als Vorsitzenden;
b) fünf Vertretern der Gemeinde Bad Hofgastein, die von der Gemeindevertretung nach dem Prinzip des Verhältniswahlrechtes zu entsenden sind, wobei der Bürgermeister der Partei, der er zugehört, anzurechnen ist. Die Entsendung dieser Mitglieder fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;
c) fünf Vertretern des Tourismusverbandes der Gemeinde Bad Hofgastein, wovon ein Vertreter ein Gastgewerbetreibender mit der Berechtigung zur Beherbergung von Gästen und ein weiteres Mitglied ein Privatzimmervermieter zu sein hat. Die Entsendung dieser Mitglieder erfolgt durch den Ausschuss des Tourismusverbandes, des die Privatzimmervermietung ausübenden Mitgliedes jedoch durch die in der Gemeinde die Privatzimmervermietung Ausübenden.
(2) Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Fall seiner Verhinderung von dem von der Kurkommission aus ihrer Mitte gewählten Mitglied zu vertreten. Auf die Wahl des Vorsitzenden-Stellvertreters finden die Bestimmungen der §§ 35 Abs 4 und 36 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sinngemäß Anwendung. Für die übrigen Mitglieder der Kurkommission sind von der entsendenden Stelle Ersatzmitglieder zu bestimmen, die im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in der festgelegten Reihenfolge, bei von der Gemeindevertretung bestimmten Ersatzmitgliedern außerdem unter Wahrung der Zusammensetzung der Kurkommission gemäß Abs 1 lit b, vom Vorsitzenden berufen werden.
(3) Die von der Gemeindevertretung zu entsendenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Hofgastein angehören. Die von der Gemeindevertretung zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) sollen so weit wie möglich mit den gemäß § 12 Abs 3 S.TG in den Ausschuss des Tourismusverbandes entsendeten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ident sein. Die vom Ausschuss des Tourismusverbandes entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen so weit wie möglich Mitglieder des Ausschusses sein.
(4) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der jeweiligen Amtsperiode der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein übereinzustimmen.
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