1. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen über die Rechtsverhältnisse des für den Kurort Bad Hofgastein bestehenden Kurfonds und den Kurbetrieb in diesem Kurort.
(2) Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, sind sinngemäß anzuwenden:
a) ergänzend zu den §§ 10 bis 20 und 30 bis 37 die im § 20 Abs 2 lit a HKG 1997 verwiesenen Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994, ausgenommen die §§ 49 bis 54;
b) ergänzend zu den §§ 21 bis 29 die §§ 20 sowie 26 bis 29 des Salzburger Tourismusgesetzes - S.TG und die auf deren Grundlage ergangenen Verordnungen.
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