§ 2 — Verordnung mit der ein Teil der Salzachtal Straße zur Ortskernentlastung von Bischofshofen umgelegt wird
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§ 2
Mit der Umlegung gemäß § 1 gilt die Salzachtal Straße zwischen Straßenkilometer 44,415 und Straßenkilometer 45,665 im Verlauf der "Salzburger Straße", der "Bahnhofstraße", dem "Franz-Mohshammer-Platz" und der "Gasteiner Straße" als Landesstraße B aufgelassen.
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