(1) Mit Ausnahme der Gänge sind alle Räume und Bereiche im Gebäude einer Krankenanstalt, in denen sich Patienten unbeaufsichtigt aufhalten, und jedes Krankenbett mit leicht erreichbaren Bedienungseinrichtungen der optischen und akustischen Rufanlagen auszustatten. Diese Rufanlage muss zu einer ständig besetzten Stelle führen, so dass eine sofortige Hilfeleistung gewährleistet wird. Die Rufanlage muss vor Ort quittierbar sein. Bedienungselemente für die Rufanlage sind so auszuführen, dass sie als solche leicht erkennbar sind und eine unbeabsichtigte Betätigung vermieden wird. Des Weiteren muss in diesen Räumen die Möglichkeit zum Herbeirufen von zusätzlichem Hilfspersonal gegeben sein (zB Herzalarm).
(2) In allen Räumen einer Krankenanstalt mit Ausnahme der Büroräume sind die Böden und Wände mit einem leicht zu reinigenden, leicht zu desinfizierenden und fugenlosen Belag zu versehen. Die Übergänge von den Wänden zum Boden sollen sich leicht reinigen lassen und sind einfach profiliert zu gestalten. Böden müssen überdies rutschfest sein. Bodensteckdosen und Bodenauslässe sind zu vermeiden.
(3) Alle Räume einer Krankenanstalt sind nach den neuesten Erkenntnissen der Schalldämmung zu schützen.
(4) Die Untersuchungs- und Behandlungsräume sind durch abwasch- und desinfizierbare oder waschbare Vorrichtungen vor Einsicht von außen zu schützen.
(5) Pflegestützpunkte und Teeküchen sind mit Waschgelegenheiten, die den Anforderungen des § 3 Abs 6 entsprechen, auszustatten.
(6) Abgehängte Decken müssen in Ausführung und Material den krankenhaushygienischen Anforderungen entsprechen.
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