(1) Jede Krankenanstalt ist mit einer Rettungszufahrt auszustatten. Diese ist so zu gestalten, dass der Krankentransport nicht durch die Witterung beeinträchtigt wird. Der Eingang ist in diesem Bereich stufenlos auszuführen. Allgemeine Krankenanstalten im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 müssen darüber hinaus über eine ausreichend bemessene Triagemöglichkeit für Katastrophenfälle verfügen.
(2) Soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist, müssen alle der Untersuchung, Behandlung und Pflege dienenden Räume Türen mit einer lichten Weite von mindestens 120 cm aufweisen. Sanitärräume, die in unmittelbarer Verbindung mit einem Krankenzimmer stehen, müssen Türen mit einer lichten Weite von mindestens 80 cm aufweisen. Die Gänge müssen eine Breite von mindestens 225 cm aufweisen.
(3) In selbstständigen Ambulatorien oder bettenführenden Krankenanstalten ohne Bettenverkehr müssen die Türen zu Räumen, die der Untersuchung, Behandlung oder Pflege dienen, eine lichte Weite von mindestens 90 cm und in selbstständigen Ambulatorien ohne Betten eine lichte Weite von mindestens 85 cm aufweisen. Die Breite der Gänge hat mindestens 2 m zu betragen. In selbstständigen Ambulatorien kann die Gangbreite auf 1,80 m verringert werden, wenn dies auf Grund der speziellen Anforderungen der Patienten vertretbar ist.
(4) Wenn die Krankenanstalt aus mehr als einem Geschoß besteht oder nur über Stufen erreichbar ist, ist zumindest ein Aufzug einzubauen, der als Bettenaufzug auszustatten ist. Vor den Eingängen zu einem solchen Aufzug ist jeweils für die Bettenbzw Krankenfahrstühle eine Rangierfläche vorzusehen, die ausreichend bemessen werden muss, damit die Flucht- und Verkehrswege nicht blockiert werden. Gegenüber den Türen solcher Aufzüge liegende Treppenläufe dürfen nicht nach unten führen. In Bettenaufzügen muss eine Gegensprechmöglichkeit zu einer dauernd besetzten Stelle eingerichtet sein. In selbstständigen Ambulatorien, die aus mehr als einem Geschoß bestehen oder sich nicht im Erdgeschoß befinden, ist zumindest ein Aufzug einzubauen, der ausreichend Platz für einen Krankentransport und eine Begleitperson bietet und eine Gegensprechmöglichkeit aufweist.
(5) Bettenaufzüge sind an die Sicherheitsstromversorgung anzuschließen.
(6) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.
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