§ 8 Zufahrt, Türen, Gänge, Aufzüge — Krankenanstalten-Bauverordnung
Rückverweise
(1) Jede Krankenanstalt ist mit einer Rettungszufahrt auszustatten. Diese ist so zu gestalten, dass der Krankentransport nicht durch die Witterung beeinträchtigt wird. Der Eingang ist in diesem Bereich stufenlos auszuführen. Allgemeine Krankenanstalten im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 müssen darüber hinaus über eine ausreichend bemessene Triagemöglichkeit für Katastrophenfälle verfügen.
(2) Alle Türen zu Räumen, die der Untersuchung, Behandlung und Pflege dienen sowie Türen zu Krankenzimmern müssen bei stattfindendem Bettenverkehr eine lichte Weite von mindestens 120 cm aufweisen. Alle anderen Türen müssen eine lichte Weite von mindestens 90 cm aufweisen; diese lichte Weite kann auf 80 cm verringert werden, wenn dies organisatorisch und auf Grund der Anforderungen der Patienten vertretbar ist. Die Gänge müssen bei Bettenverkehr eine lichte Breite von mindestens 225 cm aufweisen. Bei Gängen ohne Bettenverkehr muss die lichte Breite mindestens 1,80 m betragen; diese Gangbreite kann von 1,80 m auf 1,50 m verringert werden, wenn dies organisatorisch und auf Grund der Anforderungen der Patienten vertretbar ist.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 23/2026).
(4) Wenn die Krankenanstalt aus mehr als einem Geschoß besteht oder nur über Stufen erreichbar ist, ist zumindest ein Aufzug einzubauen, der als Bettenaufzug auszustatten ist. Vor den Eingängen zu einem solchen Aufzug ist jeweils für die Betten bzw Krankenfahrstühle eine Rangierfläche vorzusehen, die ausreichend bemessen werden muss, damit die Flucht- und Verkehrswege nicht blockiert werden. Gegenüber den Türen solcher Aufzüge liegende Treppenläufe dürfen nicht nach unten führen. In Bettenaufzügen muss eine Gegensprechmöglichkeit zu einer dauernd besetzten Stelle eingerichtet sein. In selbstständigen Ambulatorien, die aus mehr als einem Geschoß bestehen oder sich nicht im Erdgeschoß befinden, ist zumindest ein Aufzug einzubauen, der ausreichend Platz für einen Krankentransport und eine Begleitperson bietet und eine Gegensprechmöglichkeit aufweist.
(5) Bettenaufzüge sind an die Sicherheitsstromversorgung anzuschließen.
(6) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.
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