In Krankenanstalten mit Ausnahme von selbstständigen Ambulatorien oder in jenen Gebäuden von Krankenanstalten, die der Unterbringung, Pflege und Versorgung von Patienten gewidmet sind, ist zumindest ein Wannenbad mit einer Hebeeinrichtung für bewegungsbehinderte Kranke vorzusehen, wenn dies aus medizinischen und/oder pflegerischen Gründen erforderlich ist. Der Zugang zur Wanne muss von drei Seiten, davon zwei Längsseiten, möglich sein. Das Pflegebad ist mit einer leicht erreichbaren Bedienungseinrichtung der optischen und akustischen Rufanlage auszustatten.
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