§ 6 Sanitärräume — Krankenanstalten-Bauverordnung
(1) Neben den für Patienten bestimmten WC-Anlagen müssen in Krankenanstalten für Besucher und für das Personal gesonderte WC-Anlagen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
(2) Alle für Patienten bestimmten WC-Anlagen und sonstige Sanitärräume haben nach außen öffnende Türen oder möglichst dicht schließende Schiebetüren aufzuweisen, die mit einem einfachen Hilfsmittel von außen geöffnet werden können, und sind mit einer leicht erreichbaren Bedienungseinrichtung der optischen und akustischen Rufanlage auszustatten. Den Krankenzimmern zugeordnete WC-Anlagen sollen rollstuhlgerecht ausgestattet sein. Auf Antrag kann bei einzelnen Krankenzimmern, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen und das Patientengut keine rollstuhlgerechte WC-Anlage erforderlich macht, eine Ausnahme bewilligt werden.
(3) Mit Ausnahme von selbständigen Ambulatorien ist in jedem Geschoß zumindest eine vom Flur unmittelbar erreichbare rollstuhlgerechte WC-Anlage nach dem Stand der Technik vorzusehen. Diese ist mit einer zusätzlichen Wandspülungsauslösung zur seitlichen Ellbogenbetätigung und einem rollstuhlgerechten Waschbecken auszustatten. In selbständigen Ambulatorien ist insgesamt zumindest eine solche rollstuhlgerechte WC-Anlage vorzusehen.
(4) Alle WC-Anlagen sind mit einer Waschgelegenheit auszustatten. WC-Anlagen, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit einem Krankenzimmer stehen, müssen jeweils getrennt für Frauen und Männer einen Vorraum aufweisen, in dem sich eine Waschgelegenheit befindet; davon ausgenommen sind rollstuhlgerechte WC-Anlagen und solche WC-Anlagen, die nur zur Benützung durch eine Person bestimmt sind. Die Waschbecken sind ohne Überlauföffnung auszuführen; durch geeignete Maßnahmen (zB Standrohr) ist dafür zu sorgen, dass ein Überlaufen verhindert wird. WC-Anlagen sind direkt oder über eine Lüftungsanlage ins Freie zu entlüften. Gegebenenfalls sind Fenster mit einem Sichtschutz auszustatten.
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