(1) Jedem Operationsraum ist ein Vorbereitungsraum, ein Aufwachraum, eine Waschzone außerhalb des Operationsraums, eine geschlechtergetrennte Personalschleuse und ein hygienisch unbedenklicher Bereich zur Umlagerung der Patienten zuzuordnen. Vorbereitungs- und Aufwachraum können kombiniert werden. Bei Einheiten mit mehreren Operationsräumen müssen die zugeordneten Räume nicht mehrfach ausgeführt werden.
(2) Die Personalschleuse und der Bereich zur Umlagerung von Patienten sind so zu gestalten, dass eine Trennung in Rein- und Unreinbereiche gewährleistet ist. Im Unreinbereich der Personalschleuse oder in unmittelbarer Nähe zu dieser ist eine WC-Anlage mit Waschgelegenheit vorzusehen.
(3) Vor dem Operationsraum hat ein ausreichend großer Abstellraum oder -platz für Betten vorhanden zu sein. In Räumen, in denen Narkosemittel verwendet werden, ist eine ausreichend leistungsstarke Narkosegas-Absauganlage vorzusehen.
(4) Operationsräume sind, soweit dies aus hygienischen oder arbeitnehmerschutzrechtlichen Anforderungen notwendig ist, mit einer lüftungstechnischen Anlage auszustatten. Operationsräume, die Reinstraumbedingungen erfordern (zB für Transplantationen, Herzoperationen, Gelenks- und Knochenoperationen etc) sind jedenfalls mit einer lüftungstechnischen Anlage auszurüsten.
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