§ 3 Krankenzimmer, Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborräume — Krankenanstalten-Bauverordnung
Rückverweise
(1) Die Krankenzimmer müssen folgende Mindestbodenfläche je Bett aufweisen:
| in Einbettzimmern | 10,0 m² |
| in Zweibettzimmern | 7,5 m² |
| in Zimmern mit drei oder mehr Betten | 7,0 m² |
Bei Krankenzimmern, Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborräumen richtet sich die erforderliche Raumhöhe sowie der erforderliche Luftraum je Person nach den jeweils geltenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften, wobei bei der Anwendung der §§ 23 und 24 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl II Nr 368/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 309/2017, die für Arbeitnehmer geltenden Normen sinngemäß auch für Patienten anzuwenden sind.
(2) Die Krankenzimmer und die Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborräume sind mit leicht zu öffnenden Fenstern auszustatten, die einen ausreichenden natürlichen Lichteinfall und eine ausreichende Belüftung gewähren. Räume ohne Fenster oder Räume ohne öffenbare Fenster sind dann zulässig, wenn es ihre Zweckwidmung erfordert (zB Ultraschalluntersuchungen), die damit verbundenen Nachteile durch besondere Maßnahmen ausgeglichen werden und arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Fenster, durch die eine starke Sonneneinstrahlung dringen kann, sind mit einem Sonnenschutz auszustatten. Darüber hinaus kann je nach Lage und Nutzung des Raumes eine Raumkühlung erforderlich sein. Insbesondere in Räumen mit Patientenverkehr sowie in Laborräumen und in Räumen zur Medikamentenaufbereitung sind öffenbare Fenster mit Insektenschutzgittern auszustatten.
(3) Der Zugang zum Krankenbett muss von drei Seiten, davon zwei Längsseiten, möglich sein. Auf die Zugänglichkeit des Krankenbettes von zwei Längsseiten kann verzichtet werden, wenn auf Grund der speziellen Anforderungen der Patienten eine solche nicht erforderlich ist (zB im Bereich von psychiatrischen Abteilungen, Rehabilitationseinrichtungen). Es müssen weiters ausreichende Verkehrsflächen zum Transport der fahrbaren Krankenbetten vorhanden sein. In selbstständigen Ambulatorien gelten diese Bestimmungen sinngemäß für die Patientenliegen.
(4) Für jedes Krankenzimmer ist eine Sanitäreinheit vorzusehen, die mindestens eine Waschgelegenheit, eine Dusche und eine WC-Anlage aufzuweisen haben. Nach Möglichkeit sind Waschgelegenheit und WC-Anlage in zwei Räumen unterzubringen oder durch eine Zwischenwand zu trennen. Die Sanitäreinheiten haben nach außen öffnende Türen oder gegen unbeabsichtigtes Klemmen geschützte Schiebetüren aufzuweisen, die mit einem einfachen Hilfsmittel von außen geöffnet werden können. Die Dusche muss mit einem Rollstuhl befahrbar sein. Die Waschgelegenheit muss entsprechend den Anforderungen des Abs 6 ausgestattet sein, statt einer Ärztemischbatterie kann jedoch eine Einhebelmischbatterie eingebaut werden.
(5) In jedem Krankenzimmer muss eine blendfreie Raumbeleuchtung sowie eine Beleuchtung bei jedem Krankenbett vorhanden sein. Weiters ist ein Orientierungslicht im Bereich des Ausgangs anzubringen.
(6) In jedem Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborraum ist zumindest eine Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser einzurichten, die mit einer Ärztemischbatterie ausgestattet sein muss. Die Waschbecken sind ohne Überlauföffnung auszuführen; durch geeignete Maßnahmen (zB Standrohr) ist dafür zu sorgen, dass ein Überlaufen verhindert wird.
(7) In Untersuchungs- und Behandlungsräumen, in denen mehrere Patienten gleichzeitig betreut werden können, sind die Untersuchungs- oder Behandlungsplätze von einander durch einen Sichtschutz ausreichend abzutrennen. Gegebenenfalls sind die Untersuchungs- und Behandlungsplätze mit einem die Privatsphäre der Patienten wahrenden Schallschutz zu versehen. Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet sein.
(8) Pflegestützpunkte sind so zu errichten, dass die Wege zu den Krankenzimmern möglichst kurz sind. Schwerkrankenzimmer und allfällige Palliativzimmer sind in unmittelbarer Nähe des Pflegestützpunktes einzurichten.
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