(1) Das für die Unterbringung der Krankenanstalt vorgesehene Gebäude muss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, vor allem in bau-, feuer-, gesundheitspolizeilicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Hinsicht, sowie den technischen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
(2) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, sind in der Krankenanstalt unterzubringen:
1. mindestens zehn Krankenbetten (in Ein- bis maximal Sechs-Bett-Zimmern, darunter mindestens ein Zimmer für schwerkranke oder isolierungspflichtige Patienten);
2. ein Laborraum, eine ausreichende Anzahl an Depoträumen und ein Abfalllagerraum;
2a. in Krankenanstalten, in denen Zytostatika hergestellt werden, überdies ein nur diesem Zweck dienender, dem Stand der Technik entsprechend ausgestatteter Raum;
3. eine Küche, die den Anforderungen der Krankenanstalt zu entsprechen hat;
4. ein Pflegebad mit einem von mindestens drei Seiten, davon zwei Längsseiten, zugänglichen Wannenbad und mit einer davon getrennten, befahrbaren Dusche;
5. je Geschoß mindestens
a) ein Untersuchungs- oder Behandlungsraum,
b) ein Pflegestützpunkt,
c) ein Medikamentendepot,
d) ein Reinigungsdepot,
e) ein Entsorgungsraum,
f) eine Teeküche,
g) ein Aufenthaltsraum,
h) mindestens je eine WC-Anlage für das Personal sowie für Besucher,
i) Sanitäreinheiten für die Krankenzimmer,
j) ein Raum mit einer Leibschüsselspüle, der mit einem getrennten Fäkalienausguss und einer Waschgelegenheit versehen sein muss,
k) eine ausreichende Anzahl an Abstellräumen oder -flächen für Krankenbetten, Krankenfahrstühle, Ver- und Entsorgungswagen und medizinische Geräte.
Bei der Planung der Krankenanstalt ist weiters auf die Möglichkeit der Einrichtung eines Palliativzimmers sowie allenfalls eines Verabschiedungsraumes Bedacht zu nehmen. Auch für die beabsichtigte Unterbringung von Begleitpersonen sind die räumlichen und sanitären Voraussetzungen zu schaffen. Auf einzelne Räume kann verzichtet werden, soweit sie auf Grund der Art der Krankenanstalt oder des Leistungsangebots nicht benötigt werden. Die Kombination einzelner Räume ist möglich, wenn deren Funktion und die notwendige Hygiene nicht gefährdet sind.
(2a) Die gemäß Abs 2 erforderlichen Einrichtungen können auch in mehreren getrennten Gebäuden untergebracht werden (Pavillonsystem). Die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen (zB Küche, Labor etc) können in diesem Fall auch zentral eingerichtet werden, wenn dies nach der Art der Krankenanstalt oder dem Leistungsangebot möglich ist. In jenen Gebäuden, in denen ein Anstaltsambulatorium (eine Ambulanz) eingerichtet ist, muss im Ambulanzbereich jedenfalls eine ausreichende Anzahl an für Männer und Frauen getrennten WC-Anlagen (§ 6) für Patienten und WC-Anlagen für das Personal vorgesehen sein.
(3) Alle von Patienten und Besuchern zu benützenden Räume müssen bei Bedarf auch über rollstuhlgerechte Aufzüge oder rollstuhlgerechte Fahrrampen mit Handläufen auf beiden Seiten und mit einer Steigung von höchstens 6 % erreichbar sein.
(4) In selbstständigen Ambulatorien gelten anstelle von Abs 2 folgende Raumerfordernisse:
1. ein Untersuchungs- oder Behandlungsraum;
2. ein Umkleideraum;
3. ein Warteraum;
4. eine für Männer und Frauen getrennte WC-Anlage (§ 6) für Patienten und die erforderlichen WC-Anlagen für das Personal;
5. die erforderliche Anzahl von Ver- und Entsorgungsräumen und von Lagerräumen;
6. die nach Art des Ambulatoriums notwendigen weiteren Funktionsräume im erforderlichen Umfang.
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