(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung dritt folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 1998, LGBl Nr 57, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werden, außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Bewilligung der Errichtung und der wesentlichen räumlichen Veränderung einer Krankenanstalt gemäß § 5 Abs 2 bzw § 14 Abs 2 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 Anwendung. Bei der Erteilung der Bewilligung zur wesentlichen räumlichen Veränderung einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Krankenanstalt können im Einzelfall auf Antrag des Rechtsträgers Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung gestattet werden, wenn dagegen bei Einhaltung der allenfalls erforderlichen Vorschreibungen weder sanitätspolizeiliche noch sicherheitstechnische Bedenken bestehen und die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand führen würde (zB weil die Einhaltung der Bestimmungen aufwendige Änderungen in der bestehenden Bausubstanz erfordern würde). Besteht die Änderung in der Neuerrichtung eines Gebäudes oder wesentlicher Gebäudeteile, dürfen nur solche Abweichungen gestattet werden, die sich aus der vorgegebenen Lage des Bauwerkes oder aus der Eingliederung in den vorhandenen Baubestand ergeben.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs 3 zweiter Satz können auf Antrag des Rechtsträgers auch Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet werden, wenn eine Krankenanstalt anstelle einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden ärztlichen Ordination errichtet werden soll und damit keine wesentlichen räumlichen Veränderungen verbunden sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise