(1) Krankenanstalten sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
(2) Zur Erleichterung der Orientierung von Patienten und Besuchern der Krankenanstalt sind sämtliche Gebäude und Räume entsprechend einem möglichst einfachen und leicht verständlichen Leit- und Wegweisersystem zu beschriften. Die Beschriftungen müssen der tatsächlichen Nutzung entsprechen und leicht lesbar sein.
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