(1) Krankenanstalten haben über ausreichende und getrennt zugeordnete Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Speisen, Trinkwasser und Wäsche sowie Abwasser, Löschwasser, Abfall samt stationärer Vorsammlung udgl zu verfügen. Durch bauliche Maßnahmen muss gewährleistet sein, dass eine Rein- und Unreintrennung im gesamten Bereich und in Teilbereichen der Krankenanstalt (zB Operationsräume, Küche, Wäscherei) leicht möglich ist.
(2) Die ausreichende Versorgung mit chemisch und bakteriologisch einwandfreiem Trinkwasser muss sichergestellt sein. Die Wasserleitungen müssen aus einem Material hergestellt sein, das eine kurzfristig zum Zweck der thermischen Desinfektion vorgenommene Erhöhung der Wassertemperatur bis auf 80° C erlaubt. Außerdem sind die nach dem Stand der Technik und Hygiene erforderlichen Vorsorgen gegen Legionellen zu treffen.
(3) Der Abfalllagerraum darf nur soweit hygienisch vertretbar und nur zur Aufrechterhaltung des Frostschutzes bzw der Temperierung, wenn in diesem Raum gearbeitet wird, beheizt werden. Seine Entlüftung hat ins Freie zu erfolgen. Gefährlicher Abfall ist von anderem Abfall einwandfrei zu trennen. Ebenso sind im Abfalllagerraum Vorkehrungen für eine getrennte Lagerung von wieder verwertbaren und nicht wieder verwertbaren Stoffen zu schaffen. Für diese Anlagen ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Errichtung zu berücksichtigen.
(4) Soll die Beseitigung der Abfälle durch die Krankenanstalt selbst erfolgen, so sind jene Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung von Emissionen zu setzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sind.
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