(1) Jede Krankenanstalt muss über einen eigenen Festnetzanschluss verfügen. Für Patienten muss eine rollstuhlgerechte Möglichkeit zum Telefonieren vorhanden sein.
(2) Jede Krankenanstalt mit Ausnahme von selbstständigen Ambulatorien muss über eine ausreichend leistungsstarke Sicherheitsstromversorgung verfügen, von der bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes erforderlichen Einrichtungen weiter betrieben werden können. Wird die Sicherheitsstromversorgung mittels Verbrennungskraftmaschine sichergestellt, sind deren Abgase so abzuführen, dass keine störenden Abgasimmissionen auftreten. In selbstständigen Ambulatorien ist eine Sicherheitsstromversorgung in dem Umfang zu installieren, wie dies für die notwendige Weiterführung einer Untersuchung oder Behandlung und für die damit im Zusammenhang stehende Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendig ist. Die Sicherheitsstromversorgung muss auch im Fall der Wartung der Anlage gewährleistet sein.
(3) Gebäude, die überwiegend als Krankenanstalt verwendet werden, müssen eine Blitzschutzeinrichtung aufweisen.
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