LandesrechtSalzburgVerordnungenVerordnung mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werden§ 11

§ 11Heizung

In Kraft seit 01. März 2011
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(1) Jede Krankenanstalt muss über eine ausreichend dimensionierte Heizanlage oder einen Fernwärmeanschluss verfügen. Heizkörper sollen eine möglichst glatte Oberfläche aufweisen. Sie sind so anzubringen, dass eine allseitige händische Reinigung und Flächendesinfektion leicht möglich ist. Die Oberflächentemperatur der Heizkörper soll + 60° C nicht überschreiten. Heiz- bzw Lüftergebläse sind nicht zulässig.

(2) Bei der Ausführung als Flächenheizung (Fußbodenheizung) darf die Oberflächentemperatur in Aufenthaltsräumen mit Ausnahme der Randbereiche nur höchstens 28° C und in den Randbereichen höchstens 30° C erreichen. Die Zulässigkeit von Flächenheizungen im Operationsbereich, in Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie Krankenzimmern richtet sich nach den hygienischen Anforderungen im Einzelfall.

(3) In bettenführenden Krankenanstalten ist für die Möglichkeit einer Notbeheizung vorzusorgen. Für die Notbeheizung gilt Abs 1 letzter Satz nicht.

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