(1) Ein Grundstück, auf dem eine Krankenanstalt errichtet werden soll, soll folgende Voraussetzungen aufweisen:
1. eine sonnige, trockene und von belastenden Umwelteinflüssen möglichst freie Lage;
2. eine leichte Erreichbarkeit auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne dass der Betrieb der Krankenanstalt durch den Verkehr beeinträchtigt wird.
(2) Die Größe des Grundstücks soll die Anlage von Grünflächen sowie von windgeschützten, überdachten Ruheplätzen ermöglichen.
(3) Auf die erforderliche Anzahl von Parkplätzen für Fahrzeuge der Bediensteten und der Patienten sowie für Fahrzeuge, mit denen Patiententransporte durchgeführt werden, ist unter Berücksichtigung einer allfälligen späteren Erweiterung der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen.
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