Vorwort
§ 1
§ 1
Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt, ist je Verpflegstag ein verringerter Kostenbeitrag gemäß § 62 Abs 1 SKAG in der Höhe von 5,80 €
einzuheben.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.