LandesrechtSalzburgVerordnungenVerordnung über die Festsetzung eines verringerten Kostenbeitrages gemäß § 62 Abs 1 des Krankenanstaltengesetzes 2000

Verordnung über die Festsetzung eines verringerten Kostenbeitrages gemäß § 62 Abs 1 des Krankenanstaltengesetzes 2000

In Kraft seit 24. Juni 2005
Up-to-date

§ 1

§ 1

Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt, ist je Verpflegstag ein verringerter Kostenbeitrag gemäß § 62 Abs 1 SKAG in der Höhe von 5,80 €

einzuheben.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.