(1) Für die Graböffnung von Gräbern in und außerhalb von Friedhöfen gelten folgende Mindestmaße:
a) Erdgräber für einfachen Belag (Einzelgräber):
Länge: 2,0 m; Breite: 0,80 m; Tiefe: 1,80 m;
b) Erdgräber für mehrfachen Belag (Doppel- oder Familiengräber):
Länge und Breite wie bei Einzelgräbern; Tiefe 2,50 m;
c) Aschengrabstellen: Tiefe 0,60 m.
(2) Die Grabtiefe ist bei Erdgräbern für mehrfachen Belag so zu wählen, dass der am höchsten liegende Sarg mit mindestens 1 m Erdreich überdeckt ist.
(3) Der seitliche Abstand zwischen Erdgräbern hat mindestens 0,60 m zu betragen.
(4) Grüfte müssen in und außerhalb von Friedhöfen fugenlos abgedeckt sein. Der Boden der Grüfte ist gegen die Mitte zu leicht abschüssig auszubilden; am Tiefpunkt ist ein Auslauf zur Versickerung von Flüssigkeiten vorzusehen.
(5) Die Mindestruhefrist für Erdgräber beträgt zehn Jahre.
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