(1) Als Abstimmungstag für die Volksbefragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes über die im § 2 wiedergegebene Frage wird Sonntag 3. April 2005 festgelegt.
(2) Stichtag ist der 24. Februar 2005.
(3) Abstimmungsgebiet ist das gesamte Landesgebiet.
(4) Als Tag der Ausschreibung der Volksbefragung gilt der 24. Februar 2005.
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