(1) Diese Verordnung tritt mit 16. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierkörperbeseitigungs-Verordnung, LGBl Nr 90/1978, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 82/1979, 93/1982, 59/1985, 120/1986, 27/1989, 10/1992, 15/1993, 10/1994, 8 und 140/1995, 111/1996, 128/2000, 57/2001 und 17/2003 außer Kraft.
(2) Die Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 sind innerhalb von drei Monaten ab dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt abzuschließen.
(3) § 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2005 tritt mit 24. September 2005 in Kraft und ist nur auf Leistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(4) § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 20/2007 tritt mit 1. April 2007 in Kraft und ist nur auf Leistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(5) § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2010 tritt mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist nur auf Leistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(6) § 6 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2025 tritt mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist nur auf Leistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
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