LandesrechtSalzburgVerordnungenTierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004§ 7

§ 7Sicherstellung einer lückenlosen Entsorgung

In Kraft seit 16. Juli 2004
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(1) Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat der zuwider handelnden Person die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen, wenn

1. der Ablieferungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht auf die gehörige Weise entsprochen wird;

2. Tiere oder tierische Nebenprodukte entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder entgegen den Anordnungen des Bürgermeisters gelagert oder behandelt werden.

(2) Kann ein solcher Auftrag nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann der Auftrag auch an andere Personen gerichtet werden, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des zur Ablieferung Verpflichteten auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, widrigenfalls die angeordneten Maßnahmen als aufgehoben gelten. § 6, ausgenommen Abs. 3, ist anzuwenden, wenn nicht nachweislich eine andere Entgeltvereinbarung mit einem gemäß § 3 TMG zugelassenen Betrieb getroffen wird.

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