LandesrechtSalzburgVerordnungenTierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004§ 6

§ 6§ 6

In Kraft seit 01. März 2025
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(1) Die Entgelte, die der Betreiber des kommunalen Entsorgungssystems an den Betreiber, mit dem die Vereinbarung gemäß § 4 Abs 1 und 3 geschlossen worden ist, für die Einsammlung, Ablieferung oder Abholung, Beseitigung und ordnungsgemäße Entsorgung zu entrichten hat, betragen:

1. Für Tiere gemäß § 1 Abs 1 Z 1:

Art des Tieres Entgelt je Tier
Großvieheinheit 255,00 €
Kleinvieheinheit 69,50 €
Hund, Katze, Ferkel, Lamm udgl 15,50 €

2. Für tierische Nebenprodukte gemäß § 1 Abs 1 Z 2:

Gefäßgröße Entgelt je Gefäß
Material der Kategorie 3 (Normalmaterial) Material der Kategorien 1 oder 2 oder mit Materialien der Kategorien 1 und 2 vermischtes Material (SRM)
Gefäß 140 l 34,70 € 46,30 €
Gefäß 240 l 47,80 € 66,40 €
Gefäß 770 l 100,00 € 162,50 €
Gefäß 1.100 l 135,00 € 222,50 €

Für die Einteilung der tierischen Nebenprodukte in die Kategorien 1 bis 3 ist die Verordnung (EG) Nr 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. L 300 vom 14. November 2009 maßgeblich.

(2) Das Mindestentgelt je anzufahrenden Ort beträgt 69,50 €.

(3) Der Betreiber des kommunalen Entsorgungssystems kann das von ihm entrichtete Entgelt verrechnen:

1. bei Tieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dem ehemaligen Besitzer des Tieres, soweit es sich

a) um kein in der Landwirtschaft angefallenes Tier handelt oder

b) um ein in der Landwirtschaft angefallenes Tier handelt und vom ehemaligen Besitzer Förderungen, Zuschüsse oder Leistungen von dritter Seite, deren Zweck die ordnungsgemäße Beseitigung dieser Tiere mit umfasst, in Anspruch genommen werden können;

1a. bei Tieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Gemeinde, in der das Tier dauernd gehalten wird, wenn das Entgelt nicht gemäß Z 1 lit. b dem ehemaligen Besitzer des Tieres verrechnet werden kann;

2. bei tierischen Nebenprodukten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 den Einbringern derselben, und zwar aufgeteilt nach der Zahl der Schlachtungen, bei welchen eine Fleischuntersuchung durchgeführt wurde. Ebenso können die mit der Bereitstellung der Sammelbehälter entstandenen Aufwendungen verrechnet werden. Die Landesregierung hat dem Betreiber des kommunalen Entsorgungssystems die Daten über die in dessen Sammelbereich durchgeführten Schlachtungen, bei welchen eine Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, bekannt zu geben.

(4) Den Besitzern der Tiere und tierischen Nebenprodukte gebührt für die Ablieferung kein Entgelt.

(5) In den im Abs. 1 und 2 festgesetzten Entgelten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

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