(1) Der Besitzer von Tieren oder tierischen Nebenprodukten gemäß § 1 hat dem örtlich zuständigen Bürgermeister unverzüglich auf eigene Kosten anzuzeigen, dass solche Materialien angefallen sind. Die Anzeige hat die Art der Materialien und deren Menge zu enthalten. Der Bürgermeister kann im Einzelfall zur Erfüllung der Ablieferungspflicht verbindliche Anordnungen erteilen.
(2) Tiere und tierische Nebenprodukte gemäß § 1 dürfen nur in ausreichend abgedeckten, dichten Behältnissen und auf kürzestem Weg zu einer Sammelstelle transportiert werden. Die für den Transport verwendeten Fahrzeuge, Behältnisse, Planen und sonstigen Abdeckungen sind in sauberem Zustand zu halten und nach dem Transport zu reinigen und zu desinfizieren.
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