(1) Jede Gemeinde hat zur Sammlung der Tiere und tierischen Nebenprodukte gemäß § 1 eine Sammelstelle einzurichten und zu betreiben (kommunales Entsorgungssystem) und mit einem gemäß § 3 TMG zugelassenen Betrieb über die Ablieferung oder Abholung und die Entsorgung eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
(2) Kommunale Entsorgungssysteme können auch von mehreren Gemeinden gemeinsam eingerichtet und betrieben werden; ebenso ist die gemeinsame Einrichtung und der gemeinsame Betrieb mit einem oder mehreren Verpflichteten gemäß § 10 Abs. 2 TMG möglich. In diesen Fällen ist einer der daran Beteiligten zum gemeinsamen Betreiber zu bestimmen, der die anderen Beteiligten vertritt und insbesondere die Vereinbarung gemäß Abs. 1 abzuschließen hat.
(3) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat insbesondere alle näheren Bestimmungen über die Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Ablieferung oder Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung gesondert für die im § 1 Abs. 1 Z 1 bzw Z 2 genannten Tiere und tierischen Nebenprodukte zu enthalten. Die Vereinbarung ist für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten abzuschließen und dem Landeshauptmann über dessen Verlangen vorzulegen.
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