Die Erzeuger oder Besitzer von tierischen Nebenprodukten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 können mit gemäß § 3 TMG zugelassenen Betrieben über die Ablieferung oder Abholung und die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte eine schriftliche Vereinbarung abschließen. Die Vereinbarung dient auch als Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung der tierischen Nebenprodukte und ist dem Landeshauptmann über dessen Verlangen vorzulegen.
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