(1) Jeder Erzeuger oder Besitzer von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, ausgenommen Heimtiere, ist verpflichtet, diese unverzüglich in ein gemäß den §§ 4 bis 6 eingerichtetes kommunales Entsorgungssystem einzubringen (kommunale Entsorgung).
(2) Jeder Erzeuger oder Besitzer von tierischen Nebenprodukten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder von Heimtieren ist verpflichtet:
a) diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 TMG zugelassenen Betrieb abzuliefern (Direktentsorgung) oder
b) diese unverzüglich in ein gemäß den §§ 4 bis 6 eingerichtetes kommunales Entsorgungssystem einzubringen (kommunale Entsorgung).
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