(1) Diese Verordnung regelt die geordnete Ablieferung und sichere Entsorgung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Tieren und tierischen Nebenprodukten, und zwar von:
1. Tieren, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr sterben (verendete Tiere oder zum Zweck der Beseitigung getötete Tiere), wenn sich diese nicht in einem Schlachthof befinden;
2. tierischen Nebenprodukten gemäß § 10 Abs. 1 TMG, wenn diese in einem Betrieb mit geringer Produktion anfallen.
(2) Als Betriebe mit geringer Produktion gelten:
1. Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten oder jährlich höchstens 1.000 Großvieheinheiten schlachten und gegebenenfalls weiter verarbeiten;
2. Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlachtbetriebes sind und deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als fünf Tonnen beträgt.
(3) Die einzelnen Tiere sind wie folgt je nach Tierart in Großvieheinheiten (GVE) zu bewerten:
Tierart GVE
Rinder über 300 kg Lebendmasse 1,00
sonstige Rinder 0,50
Einhufer 1,00
Schweine über 100 kg Lebendmasse 0,20
sonstige Schweine 0,15
Ferkel unter 15 kg Lebendmasse 0,05
Schafe und Ziegen 0,10
Schaflämmer und Ziegenkitze unter
15 kg Lebendmasse 0,05
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