(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Seenschutzverordnung 1980, LGBl Nr 93, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 1/1981, Nr 93/1983 sowie Nr 80 und 109/1986 außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2008 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(3) Die mit der Verordnung LGBl Nr 84/2011 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die gemäß § 1 Abs 3 einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(4) Die mit der Verordnung LGBl Nr 36/2017 vorgenommene Grenzänderung im Bereich des Hakarsees tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die gemäß § 1 Abs 3 einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne für das Schutzgebiet „Hakarsee“ zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(5) Die mit der Verordnung LGBl Nr 9/2019 vorgenommene Grenzänderung im Bereich des Wallersees tritt mit 1. April 2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(6) Die mit der Verordnung LGBl Nr 60/2020 vorgenommenen Grenzänderungen treten mit 1. Juni 2020 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die gemäß § 1 Abs 2 einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
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