(1) In den gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebieten (Seenschutzgebiete) findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 Anwendung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) In den Seenschutzgebieten des politischen Bezirkes Salzburg-Umgebung, des Seewaldsees, des Wiestalsees, des Böndlsees und des Jägersees sind Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.
(3) Die forstliche Nutzung in einem Uferbereich von 50 m ist nur unter der Voraussetzung von einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht befreit, dass die forstliche Maßnahme, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen wird.
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