(1) Nach Maßgabe der Abs 2 und 3 werden folgende Seen samt den angrenzenden Geländestreifen zu Landschaftsschutzgebieten erklärt:
1. im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung: Eibensee, Filblingsee, Hintersee, Lugingersee, Wallersee, Wiestalsee;
2. im politischen Bezirk Hallein: Ameisensee, Egelsee bei Abtenau, Seewaldsee, Wiestalsee;
3. im politischen Bezirk St. Johann im Pongau: Böndlsee, Hakarsee, Jägersee, Oberhüttensee, Tappenkarsee;
4. im politischen Bezirk Zell am See: Hundsteinsee.
(2) Die Grenzen der gemäß Abs 1 bestehenden Schutzgebiete werden mit Ausnahme des Wiestalsees (Abs 3) in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der jeweils örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet Wiestalsee besteht aus dem See und einem angrenzenden Geländestreifen von 500 m vom Seeufer landeinwärts gemessen. Als Seeufer gilt die durch die Höhe des mittleren Wasserstandes gebildete Uferlinie.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise