LandesrechtSalzburgVerordnungenSoziale Dienste-Verordnung§ 9

§ 9Gewährung und Höhe

In Kraft seit 01. Oktober 2003
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Der Sozialhilfeträger kann betreuten Personen, auf die die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes zutreffen, eine Zuschussleistung zu den Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gewähren. Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe der Zuschussleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen den vom Sozialhilfeträger anerkannten Kosten der Dienste (§ 10) und der zumutbaren Eigenleistung (§ 11) unter Zugrundelegung des jeweiligen Leistungsausmaßes im Kalendermonat.

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