(1) Das Leistungsausmaß setzt sich zusammen:
a) in der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe: aus der Summe der Betreuungseinheiten für Leistungen nach den §§ 5 und 6 und der Wegzeitpauschalen je Kalendermonat und Haushalt. Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten. Leistungen nach § 6 Abs 1 Z 1 lit e sind mit einer Stunde pro Woche begrenzt. Die Wegzeitpauschale beträgt 20 Minuten pro Einsatz;
b) in der Familienhilfe: aus der Summe der Betreuungsstunden für Leistungen nach § 7 je Kalendermonat und Haushalt. Für Aufenthalte in der Familie in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr werden je Aufenthalt drei Betreuungsstunden zusätzlich angerechnet.
(2) Leistungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
(3) In der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe ist das gesamte monatliche Leistungsausmaß pro Haushalt mit 100 Stunden begrenzt. Diese Obergrenze erhöht sich für im Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten, von denen beide pflege- oder hilfsbedürftig sind, auf 120 Stunden. Darüber hinaus kann für Personen, die eine besondere Betreuung benötigen, zur Vorbereitung einer stationären Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung das Stundenausmaß einmal pro Haushalt für höchstens sechs Monate um bis zu 20 Stunden je Monat erhöht werden.
(4) Familienhilfe wird, ausgenommen in besonders begründeten Fällen (zB schwere Krankheit der Betreuungsperson), im Ausmaß von höchstens einem Monat gewährt.
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